27.09.2011, 20:00
Samun schrieb:...dazu aus einem anderen Thread:
Aber wenn einer von euch die Gesetze/Verträge zur Hand hat, auf die er sich bezieht, wäre es wesentlich einfacher sich ein Bind davon zu machen anstatt im Dunkeln zu stochern.
Erich schrieb:zur allgemeinen Lektüre empfohlen: das Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS, deutsch: SRÜ),
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.sib.admin.ch/de/biodiversitaetskonvention/weitere-konventionen/seerechtsuebereinkommen-der-vereinten-nationen-unclos/index.html">http://www.sib.admin.ch/de/biodiversita ... index.html</a><!-- m -->
Zitat:...mit folgendem Link zum Text: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_747_305_15.html">http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_747_305_15.html</a><!-- m -->
Das Seerechtsübereinkommen UNCLOS wurde zwischen 1973 und 1982 im Rahmen der UNO ausgehandelt und kodifiziert zahlreiche Bestimmungen des internationalen maritimen Rechts, die entweder bereits in älteren Vertragswerken enthalten waren oder zu Völkergewohnheitsrecht geworden sind.
...
Teil II, Abschnitt 3 dürfte in diesem Zusammenhang von Interesse sein - z.B.
Zitat:Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaatsdas Küstenmeer ist im Artikel 3 definiert:
1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.
2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.
3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Zitat:Art. 3 Breite des Küstenmeers...
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.