04.10.2011, 21:18
Samun schrieb:Sorry, aber Gewohnheitsrecht ist kein verbindliches Recht.Doch, Völkergewohnheitsrecht eben schon.
Samun schrieb:Und Ausführungsbestimmungen können nur insofern Rechtsverbindlichkeit haben, wenn sie vor der Ratifizierung der zugehörigen Verträge vereinbart wurden.Nein eben nicht. Quellen des Völkerrechts sind: Völkervertragsrecht (das was du meinst), Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Sie alle existieren gleichberechtigt nebeneinander, Völkervertragsrecht steht nicht über dem Völkergewohnheitsrecht.
Wenn du mir nicht glaubst kannst du auch einen Blick in die Statuten des IGH werfen. Art. 38 oder so.
Samun schrieb:Man kann keinen Vertrag nachträglich einseitig ändern und verlangen, dass sich die Unterzeichner noch dran halten. Das widerspricht jeglichem gesunden Menschenverstand und der Definition eines Vertrages an sich.Wie gesagt, das Manual ist Völkergewohnheitsrecht und als solches gleichberechtigt neben Völkervertragsrecht zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehen.
Das Manual ist ein Leitfaden, der eine Art best-practice vorschlägt. Aber er selbst ist nicht im mindesten verbindlich, nur die Verträge auf die er sich bezieht.
Ich verstehe wenn das jemanden seltsam vorkommt. Das ist eine Besonderheit des Völkerrechts.