19.01.2022, 09:11
§§ 73 bis 76b StGB
Insbesondere § 73a Abs. 1 StGB und hier noch zutreffender: § 76a Abs. 4 StGB
Dann gibt es noch den Begriff des Vermögensarrestes:
https://www.rechtsanwalt-in-hannover.de/...schopfung/
Es wäre also durchaus möglich. Und wird auch schon in Bezug auf kriminelle Banden und die Clankriminalität in Deutschland angewendet. Entsprechend wurden Vermögenswerter der sogenannten Clans (organisierte Kriminalität) einfach beschlagnahmt, obwohl es dafür noch gar keinen Nachweis einer Straftat gab.
Insbesondere § 73a Abs. 1 StGB und hier noch zutreffender: § 76a Abs. 4 StGB
Zitat:Durch diese Regelung können Vermögensgegenstände auch unabhängig von einer nachgewiesenen rechtswidrigen Tat selbstständig eingezogen werden, wenn ein Gericht der Überzeugung ist, dass die Vermögensgegenstände illegaler Herkunft sind.
Die Überzeugung von der illegalen Herkunft von Vermögensgegenständen kann das Gericht durch den neu eingefügten § 437 Strafprozessordnung (StPO) insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
Dann gibt es noch den Begriff des Vermögensarrestes:
Zitat:Nach den §§ 111e ff. StPO kann die Einziehung von Wertersatz im Wege des Vermögensarrestes auch schon im laufenden Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden.
https://www.rechtsanwalt-in-hannover.de/...schopfung/
Es wäre also durchaus möglich. Und wird auch schon in Bezug auf kriminelle Banden und die Clankriminalität in Deutschland angewendet. Entsprechend wurden Vermögenswerter der sogenannten Clans (organisierte Kriminalität) einfach beschlagnahmt, obwohl es dafür noch gar keinen Nachweis einer Straftat gab.