(Allgemein) Wiedereinführung einer Wehrpflicht und Personalgewinnung
@Broenson

Nochmals:
Die verfassungsrechtliche Legitimation der Wehrpflicht entsteht allein aus der zwingenden Notwendigkeit, Bundes- bzw. Bündnisgebiet vor einer äußeren Bedrohung wirksam verteidigen zu können. Entsprechend muss eine Neugestaltung der Wehrpflicht zentral auf die Verteidigung im engeren Sinne der Art. 115a GG ausgerichtet sein.

Die zentrale Ausrichtung der Wehrpflicht auf die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen bedingt a) den breiten Einsatz der Wehrpflichtigen in den zur Verteidigung befähigten Verbänden der Streitkräfte (und gerne auch aber nicht ausschließlich militärischen Polizeiverbänden) und b) eine Fokussierung des Wehrdienstes auf die Verteidigung gegen äußere Bedrohungen.

Eine Beschränkung des Wehrdienstes auf einen Bundesgrenzschutz in alter Form, als halbwegs militärisch ausgestattete Polizeitruppe (ja Polizei, siehe altes BSGS) mit Kombattantenstatus erfüllt diesen Anforderungsrahmen nicht. Eine Wehrpflicht in neuer Form darf sich nicht lediglich auf die Übernahme nachrangiger Verteidigungsaufgaben einer polizeilichen Hilfstruppe beschränken und sich ansonsten von der eigentlichen Verteidigung durch die regulären Streitkräfte abgrenzen. Wehrpflicht ist nur dann verfassungsrechtlich legitim, wenn sie zur Erfüllung des grundgesetzlichen Verteidigungsauftrages in den Streitkräften notwendig ist und eingesetzt wird.

Dann weiterhin, Wehrpflicht darf primär nur der Verteidigung dienen. Der Einsatz von Wehrpflichtigen allein in einer polizeilichen Hilfstruppe, die bestenfalls eine sekundäre oder tertiäre Befähigung für nachrangige Hilfsaufgaben im Verteidigungsfall hat und sich primär mit polizeilichen Aufgaben, Amtshilfe, Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, Terrorabwehr, Grenzschutz oder was weiß beschäftigt widerspricht der grundgesetzimmanenten Beschränkung der Wehrpflicht auf die Verteidigung vor äußeren Bedrohungen.

Es ist freilich nicht ausgeschlossen Wehrpflichtige während ihrer Dienstzeit zu Verteidigungsfernen Aufgaben heranzuziehen oder einen gewissen Teil in der Verteidigung nachgeordneten Verbänden dien zu lassen, der Großteil der Wehrpflichtigen und mithin der Schwerpunkt der Wehrpflicht muss jedoch bei den primär zu Verteidigung gegen äußere Bedrohung vorgesehen regulären Streitkräften liegen.


@Quintus Fabius

Unser Grundgesetz bzw. unser Verfassungsrecht ist auf Angriffe aus dem Inneren nur unzureichend vorbereitet.

Nach vorherrschender Rechtsauffassung ist es aber nun mal so, dass der Verteidigungsfall sich nur auf den äußeren Notstand bezieht, sprich, es muss eine mit militärischen Waffen durchgeführte Aktion gegen das Bundesgebiet von außen und damit unter Verletzung der Grenzen des Bundesgebietes durchgeführt werden oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohen (Herzog in Maunz/Dürig , Art. 80 a GG Rn 33).

Meiner persönlichen Auffassung nach gibt es da aber eine sehr einfache Lösung: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ Art. 87a Abs.2 GG ermächtigt die Streitkräfte als lex generalis zu umfassenden Verteidigungsmaßnahmen außerhalb des Spezialvorschriften des Art. 115a für den Fall einer äußeren Bedrohung. Mithin dürfte die Bundeswehr zur Abwehr unmittelbarer militärischer Bedrohungen aus dem Inneren herangezogen werden.
Dessen ungeachtet müsste das Konstrukt des inneren Notstandes eigentlich schon seit dem unsäglichen Luftsicherheitsgesetzurteil dringend reformiert werden.
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RE: Wiedereinführung einer Wehrpflicht und Personalgewinnung - von Nightwatch - 06.01.2024, 13:12
RE: Bundeswehrreform(en) - von Milspec_1967 - 21.04.2024, 22:38

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