06.01.2024, 15:08
@Quintus Fabius
Der BGS wurde Jahre vor der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gegründet. Eine Neugründung heutzutage stünde daher unter anderen verfassungsrechtlichen (und europarechtlichen und völkerrechtlichen) Vorzeichen, Fragen zur militärischen Bewaffnung, Einsatz von Wehrpflichtigen und Einstufung als Polizeitruppe mit Kombattantenstatus würden sich neu stellen und würden nicht nach damaliger Interpretation des Grundgesetzes entschieden.
Leider (?) ist das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Zusammensetzung nicht dafür bekannt bei der Auslegung des Grundgesetzes einer stringent wortgetreuen oder gar originialistischen Auslegung zu folgen. Insofern, was damals grundgesetzkonform was ist es heute noch lange nicht.
Das ein BGS 2.0 die hohen Hürden der Legitimation einer neuen Wehrpflicht überwindet halte ich da dann eben für ausgeschlossen.
Ich glaube übrigens auch nicht, dass das Gericht heute eine paramilitärische Polizeiorganisation mit Wehrpflichtigen zum freien Einsatz im Inneren dulden würde.
Der BGS wurde Jahre vor der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gegründet. Eine Neugründung heutzutage stünde daher unter anderen verfassungsrechtlichen (und europarechtlichen und völkerrechtlichen) Vorzeichen, Fragen zur militärischen Bewaffnung, Einsatz von Wehrpflichtigen und Einstufung als Polizeitruppe mit Kombattantenstatus würden sich neu stellen und würden nicht nach damaliger Interpretation des Grundgesetzes entschieden.
Leider (?) ist das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Zusammensetzung nicht dafür bekannt bei der Auslegung des Grundgesetzes einer stringent wortgetreuen oder gar originialistischen Auslegung zu folgen. Insofern, was damals grundgesetzkonform was ist es heute noch lange nicht.
Das ein BGS 2.0 die hohen Hürden der Legitimation einer neuen Wehrpflicht überwindet halte ich da dann eben für ausgeschlossen.
Ich glaube übrigens auch nicht, dass das Gericht heute eine paramilitärische Polizeiorganisation mit Wehrpflichtigen zum freien Einsatz im Inneren dulden würde.