22.09.2024, 11:20
@Quintus Fabius
Nochmal zu den Sprengfallen und zur “Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons which may be deemed to be Excessively Injurious or to have Indiscriminate Effects”
Ich hatte mich da in der Eile tatsächlich vertan, Israel ist dieser Konvention beigetreten. Jedenfalls dem zweiten Protokoll dieses Vertrags, dem dritten nicht, das ganze mit hinterlegten Einschränkungen und spätere Modifikationen wurden auch nicht ratifiziert. Zu diskutieren wäre hier auch IAC vs NIAC im Bezug auf den Rechtscharakter der Hezbollah und der Anwendbarkeit dieses Vertrages.
Aber postulieren wir der Einfachheit einfach, dass das bemühte Protokoll II für den Konflikt anwendbar ist. Hier der Originaltext
https://ihl-databases.icrc.org/en/ihl-tr...?activeTab=
Art 2 Nr. 5
Artikel 3 schränkt die Verwendung unter anderem dieser anderen Vorrichtungen dann ein. Du zitierst in Teilen:
Weiterhin dann Nr. 9
Das nächste Zitat ist aus Artikel 7
Nummer 3 hast du dann wieder nicht vollständig zitiert:
Zusammenfassend: Selbst wenn man die Pager als andere Vorrichtungen im Sinne des Protokolls II ansieht und ferner postuliert, dass das Protokoll II im Konflikt mit der Hezbollah überhaupt anwendbar ist – das Protokoll verbietet den Einsatz ferngesteuerter Sprenggeräte nicht generell sondern schränkt sie lediglich ein. Es ist nicht erkennbar, welche der Einschränkungen hier verletzt worden sein soll. Man könnte argumentieren, dass es eine Regelungslücke ist. Im Sinne der Hebzollah hieße es dann aber – Pech gehabt.
Nochmal zu den Sprengfallen und zur “Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons which may be deemed to be Excessively Injurious or to have Indiscriminate Effects”
Ich hatte mich da in der Eile tatsächlich vertan, Israel ist dieser Konvention beigetreten. Jedenfalls dem zweiten Protokoll dieses Vertrags, dem dritten nicht, das ganze mit hinterlegten Einschränkungen und spätere Modifikationen wurden auch nicht ratifiziert. Zu diskutieren wäre hier auch IAC vs NIAC im Bezug auf den Rechtscharakter der Hezbollah und der Anwendbarkeit dieses Vertrages.
Aber postulieren wir der Einfachheit einfach, dass das bemühte Protokoll II für den Konflikt anwendbar ist. Hier der Originaltext
https://ihl-databases.icrc.org/en/ihl-tr...?activeTab=
Art 2 Nr. 5
Zitat: "Other devices" means manually-emplaced munitions and devices including improvised explosive devices designed to kill, injure or damage and which are activated manually, by remote control or automatically after a lapse of time.Darunter (und nur darunter) könnte man die Pager subsummieren. Es sind mithin jedoch keine Sprengfallen sondern schlicht andere Vorrichtungen. Man könnte dann weiterhin stichhaltig argumentieren, dass die Pager nicht handverlegt wurden und dementsprechend auch hier nicht reinpassen.
Artikel 3 schränkt die Verwendung unter anderem dieser anderen Vorrichtungen dann ein. Du zitierst in Teilen:
Zitat: 3. It is prohibited in all circumstances to use any mine, booby-trap or other device which is designed or of a nature to cause superfluous injury or unnecessary suffering.Insofern bitte auch schon immer den ganzen relevanten Vertragstext zitieren. Es ist mitnichten verboten das Zeugs überhaupt einzusetzen, es ist nur Verboten Gerätschaften einzusetzen, die überflüssige Verletzungen erzeugen und unnötiges Leid verursachen. Das ist gut und richtig, hier halt nicht einschlägig. Die Verletzungen und das verursachte Leid waren im Kontext der Absicht, die Kommunikationswege des Feindes zu zerschlagen und involvierten Personal aus dem Verkehr zu ziehen sowie dem Umstand, dass die Sprengstoffmenge klein genug sein musste um nicht entdeckt zu werden schlicht notwendig.
Weiterhin dann Nr. 9
Zitat: 9. Several clearly separated and distinct military objectives located in a city, town, village or other area containing a similar concentration of civilians or civilian objects are not to be treated as a single military objective.Damit werden schlicht unterschiedslose Flächenangriffe mit Minen verboten. Du kannst damit zB nicht einfach ungezielt Luftminen über Städten abwerfen. Das geschah hier ja genau nicht, die Attacke was außerordentlich präzise und wurde mit der kleinstmöglichen Sprengwirkung durchgeführt.
Das nächste Zitat ist aus Artikel 7
Zitat: 2. It is prohibited to use booby-traps or other devices in the form of apparently harmless portable objects which are specifically designed and constructed to contain explosive material.Hier ganz offensichtlich nicht relevant weil es hier praktisch darum geht, nicht Sprenggerätschaften zu produzieren die aussehen wie Kinderspielsachen. Die Pager hier wurden nicht spezifisch entwickelt und produziert um Sprengstoff zu enthalten, die wurden lediglich nachträglich mit Sprengstoff präpariert.
Nummer 3 hast du dann wieder nicht vollständig zitiert:
Zitat: 3. Without prejudice to the provisions of Article 3, it is prohibited to use weapons to which this Article applies in anyDie Einschränkung des Verbots unter Buchstabe A ist entscheidend, die Pager wurden von der Hezbollah am Mann getragen, waren also im wahrsten Sinne des Wortes in unmittelbarer Nähe des militärischen Ziels.
city, town, village or other area containing a similar concentration of civilians in which combat between ground forces is
not taking place or does not appear to be imminent, unless either:
(a) they are placed on or in the close vicinity of a military objective; or
(b) measures are taken to protect civilians from their effects, for example, the posting of warning sentries, the issuing of warnings or the provision of fences.
Zusammenfassend: Selbst wenn man die Pager als andere Vorrichtungen im Sinne des Protokolls II ansieht und ferner postuliert, dass das Protokoll II im Konflikt mit der Hezbollah überhaupt anwendbar ist – das Protokoll verbietet den Einsatz ferngesteuerter Sprenggeräte nicht generell sondern schränkt sie lediglich ein. Es ist nicht erkennbar, welche der Einschränkungen hier verletzt worden sein soll. Man könnte argumentieren, dass es eine Regelungslücke ist. Im Sinne der Hebzollah hieße es dann aber – Pech gehabt.