Gestern, 11:01
Der Abschiebung ukr. Kriegsdienstverweigerer scheint nun weniger entgegen zu stehen:
https://www.friedenskooperative.de/aktue...auf-kdv-an
Zitat:Dem pflichtet nun der BGH bei, indem er die absolute Gültigkeit des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung im deutschen Recht für den Verteidigungsfall bestreitet: „Ein unabdingbarer Grundsatz der einschränkungslosen Aufrechterhaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall lässt sich ihr (der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung; M.S.) bereits auf nationaler Ebene nicht entnehmen.“
Dies versucht der BGH zu begründen und führt aus: „Nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung erfährt der Schutz, den das Grundgesetz dem freien Gewissen des Einzelnen mit Art. 4 GG einräumt, im Verteidigungsfall … nicht unbeträchtliche Modifikationen. ... Soweit der Verteidigungsfall mit einer Gefährdungslage nicht nur für die Landesverteidigung, sondern für die Grundrechtsverwirklichung eines jeden einhergeht, gilt dies indes ebenso für Schutzgehalte, die Art. 4 GG für zur Landesverteidigung berufene Wehrpflichtige gewährleistet. Daher erscheint es auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern ...“
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